Eine Absenkung dieser Ecke würde nämlich dazu führen, dass die Anlage das Terrain an der nördlichen Böschungskante um weniger als 20 cm, die technisch notwendig sind, überragen würde. Hingegen ist ein Einhalten der Vorschrift, dass das gestaltete Terrain maximal um 0,5 m überragt werden darf, auf der Ostseite (inkl. Nordost- und Südostecke) aufgrund der Fotodokumentation ohne Weiteres möglich. Die Notwendigkeit einer höheren Abweichung (0,7 m für die Nordostecke) ist nicht nachvollziehbar und wird nicht schlüssig dargetan. Bei dieser Beurteilung werden die besonderen Umstände mitberücksichtigt: