In ihrer Vernehmlassung erkannte sie, dass diese Auflage aus topographischen Gründen nicht überall verwirklicht werden kann, insbesondere nicht auf der Nordseite. Hierzu ist zu bemerken, dass die Anlage im Norden nicht an ein anderes Grundstück grenzt, sondern an eine mehrere Meter hohe, begrünte Blockwurfwand, die das Terrain des darüber liegenden beschwerdeführerischen Wohnhauses stützt. Die Nordansicht der Anlage ist damit weder von der Nachbarschaft noch von einem anderen Standort aus gut einsehbar.