Weiter ist insbesondere bei der Frage der Eingliederung die konkrete örtliche Situation zu prüfen und die involvierten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Anlage folge dem heute gestalteten Terrain und komme zwischen zwei bestehenden Stützmauern auf einem geneigten Podest zu liegen, womit eine gewisse Eingliederung erkennbar sei. Dies führte sie zur Auflage, dass das heute gestaltete Terrain maximal um 0,5 m überragt werden dürfe. In ihrer Vernehmlassung erkannte sie, dass diese Auflage aus topographischen Gründen nicht überall verwirklicht werden kann, insbesondere nicht auf der Nordseite.