Die in den vorstehenden E. 4.3 und 5.1 erwähnten Kriterien der Richtlinien des BUWD, Frei-landanlagen über 20 m2 in der Regel zu verbieten und kleinflächigere Anlagen im Weiteren parallel zum Terrain und nur mit einer Höhe von maximal 30 cm über demselben zu bewilligen, sind in aller Regel von den dort erwähnten öffentlichen Interessen und damit auch von § 140 PBG gedeckt. Wie der Einleitung zu diesen Richtlinien aber ebenfalls zu entnehmen ist, sind thermische und elektrizitätserzeugende Solaranlagen eine dringende Notwendigkeit. Weiter ist insbesondere bei der Frage der Eingliederung die konkrete örtliche Situation zu prüfen und die involvierten Interessen sind gegeneinander abzuwägen.