Trotz der mangelhaften Pläne des Baubewilligungsverfahrens rechtfertigt es sich deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit, die angefochtene Auflage der Vorinstanz zur Höhe der Anlage zu beurteilen. Die in den vorstehenden E. 4.3 und 5.1 erwähnten Kriterien der Richtlinien des BUWD, Frei-landanlagen über 20 m2 in der Regel zu verbieten und kleinflächigere Anlagen im Weiteren parallel zum Terrain und nur mit einer Höhe von maximal 30 cm über demselben zu bewilligen, sind in aller Regel von den dort erwähnten öffentlichen Interessen und damit auch von § 140 PBG gedeckt.