Hingegen wird im "Fotoprotokoll" für die nordöstliche Ecke eine Höhe von lediglich 30 cm ausgewiesen, für die südöstliche Ecke eine solche von 40 - 60 cm. 5.2.3. Die Beschwerdeführer haben mit ihren im Rechtsschriftenwechsel nachgereichten Unterlagen, insbesondere der Fotodokumentation, ihr Baugesuch ergänzt und die Vorinstanz konnte sich im Rahmen der Duplik dazu äussern. Trotz der mangelhaften Pläne des Baubewilligungsverfahrens rechtfertigt es sich deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit, die angefochtene Auflage der Vorinstanz zur Höhe der Anlage zu beurteilen.