Bestätigt wird auch die unwidersprochen gebliebene Aussage der Beschwerdeführer, dass zwischen der 4 m hohen, begrünten Blockwurfwand im Norden und der südlichen Böschung, auf die die Anlage zu stehen kommen soll, eine Terrassierung (Geländeeinschnitt) vorgenommen wurde, einerseits für das Fundament der Blockwurfwand und andererseits für einen Gehweg entlang derselben. Dieser Geländeeinschnitt führt dazu, dass die Anlage nicht nur an der nordwestlichen Ecke, sondern auf der ganzen Nordseite entlang dem Gehweg das gestaltete Terrain um 70 cm überragt, beim Treppenaufgang im Nordosten sogar bis ca. 90 cm.