Die südwestliche Ecke der geplanten Anlage weist danach eine Höhe über dem gestalteten Terrain von 80 - 90 cm, die nordwestliche eine solche von 70 cm auf. Bestätigt wird auch die unwidersprochen gebliebene Aussage der Beschwerdeführer, dass zwischen der 4 m hohen, begrünten Blockwurfwand im Norden und der südlichen Böschung, auf die die Anlage zu stehen kommen soll, eine Terrassierung (Geländeeinschnitt) vorgenommen wurde, einerseits für das Fundament der Blockwurfwand und andererseits für einen Gehweg entlang derselben.