Die weiteren eingereichten Unterlagen sind technische Beschriebe oder Visualisierungen (Fotomontagen) der Anlage ohne Vermassungen. Damit waren die Baugesuchsunterlagen unvollständig, was grundsätzlich nach einer Nachbesserung derselben verlangt hätte (§ 55 PBV resp. § 62 aPBV). Die Beschwerdeführer haben die Anlage im Gelände umfassend ausgesteckt, respektive mit Holzlatten ausgelegt und reichen mit ihrer Replik eine mehrseitige Fotodokumentation dazu ein. Insbesondere auf Seite 9 dieses "Fotoprotokolls" ist die geplante Anlage in ihrem Ausmass und ihrer Lage im Terrain ersichtlich.