Die dritte Dimension, die Höhe der Anlage über dem gewachsenen (massgebenden) und dem projektierten Terrain ist nicht, respektive nicht ausreichend, den Plänen zu entnehmen. Der von den Beschwerdeführern wie von der Vorinstanz als Schnittplan bezeichnete, unbetitelte Plan vom 28. Juni 2013 entspricht einem Plan der Ostansicht der Anlage und nicht einem Schnitt durch die Anlage, was sich schon daraus ergibt, dass er die Ostfassade des beschwerdeführerischen Hauses zeigt. Die Beschwerdeführer geben denn auch unter Bezugnahme auf diesen Plan an, dass die Anlage an der Nordostecke eine Höhe von max. 0,7 m und an der Südostecke eine solche von 0,5 m aufweise.