Allenfalls müsse das Terrain punktuell ausgeebnet werden, damit die Auflage erfüllt werden könne. 5.2.2. Der Situationsplan zeigt die Situierung der geplanten Anlage in ihrer Länge und Tiefe auf dem beschwerdeführerischen Grundstück und erfüllt diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen. Die dritte Dimension, die Höhe der Anlage über dem gewachsenen (massgebenden) und dem projektierten Terrain ist nicht, respektive nicht ausreichend, den Plänen zu entnehmen.