5.2. 5.2.1. Die Auflage, die streitbetroffene Anlage sei möglichst nahe über dem heute gestalteten Terrain zu montieren und dieses dürfe maximal um 0,5 m überragt werden, akzeptieren die Beschwerdeführer mit ihrer Replik für die Südostecke der geplanten Anlage. Für die Nordostecke beantragen sie mit der Replik, eine Überragung des gestalteten Terrains um max. 0,7 m. Die Vorinstanz präzisierte in ihrer Vernehmlassung, dass ihre Auflage nur die Randbereiche betreffe, sie sei sich bewusst, dass bei Mulden im Gelände unter der Anlage dieses Mass überschritten werde. Allenfalls müsse das Terrain punktuell ausgeebnet werden, damit die Auflage erfüllt werden könne.