kleinflächige, direkt auf dem Boden aufgestellte Solaranlagen seien in der Regel an Böschungen, parallel zum Terrain mit einer Höhe von maximal 30 cm anzubringen. Insbesondere zur Förderung einer rechtsgleichen Anwendung werden diese Richtlinien auch vom Kantonsgericht beachtet, örtliche Besonderheiten sind jedoch zu berücksichtigen, was gerade für den vorliegend zu beurteilenden Fall gilt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 66 VRPG N 12). 5.2. 5.2.1.