Einer entsprechenden Beurteilung unterliegt jede Baute und Anlage (vgl. zum Ganzen LGVE 1998 II Nr. 14 E. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts V 08 73/V 09 166 vom 1.2.2010 E. 6a). Die Richtlinien des BUWD widmen den Gestaltungskriterien für Solaranlagen ein eigenes Kapitel (Ziff. 3 S. 8 ff.). Diejenigen mit Datum April 2014 enthalten unter der Ziff. 3.6 auch solche für auf dem Boden abgestellte Anlagen. Wie erwähnt wird empfohlen, von flächenintensiven Anlagen (über 20 m2) abzusehen; kleinflächige, direkt auf dem Boden aufgestellte Solaranlagen seien in der Regel an Böschungen, parallel zum Terrain mit einer Höhe von maximal 30 cm anzubringen.