Die Bestimmung enthält ein Beeinträchtigungs- respektive Verunstaltungsverbot sowie ein Eingliederungsgebot. Mit Letzterem soll über das Beeinträchtigungsverbot hinaus positiv auf die Gestaltung von Bauten und Anlagen eingewirkt werden, sodass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (= positive Ästhetikklausel). Verlangt wird eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer gewissen Eingliederung, womit strengere Massstäbe angewendet werden dürfen. Das Eingliederungsgebot ist auch in Gebieten zu beachten, welche in ästhetischer Hinsicht keine besonderen Qualitäten aufweisen. Einer entsprechenden Beurteilung unterliegt jede Baute und Anlage (vgl. zum Ganzen LGVE 1998 II Nr. 14 E. 4b;