Die Beschwerdeführer wehren sich hauptsächlich, gegen drei Auflagen der Baubewilligung. 5.1. Rechtliche Grundlage dieser Auflagen ist § 140 PBG. Nach Abs. 1 sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht weiter vor, dass, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, Bauten und Anlagen zu begrünen sind (vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 3 BZR). Die Bestimmung enthält ein Beeinträchtigungs- respektive Verunstaltungsverbot sowie ein Eingliederungsgebot.