Dass das BUWD in seiner Richtlinie (Ziff. 3.6) empfiehlt, in der Regel nur kleinflächige (d.h. bis 20 m2) Freilandanlagen zu dulden, die zudem parallel zum Terrain mit einer Höhe von max. 30 cm aufgestellt werden, ist aus den dort genannten Gründen (vorhandene Realisierungsmöglichkeiten im bestehenden Gebäudepark, Landschafts- und Ortsbildschutz sowie haushälterischer Umgang mit dem Boden) nachvollziehbar und grundsätzlich zu beachten. Entsprechend dürfte die Bewilligung einer Freilandsolaranlage in der hier streitbetroffenen Dimension die Ausnahme bleiben (vgl. auch nachfolgende E. 5.1). 5. Die Beschwerdeführer wehren sich hauptsächlich, gegen drei Auflagen der Baubewilligung.