1.3 (Seite 14, zweiter Merkpunkt) wird ausdrücklich und rechtskonform festgehalten, dass alle nicht auf Dächern geplanten Solaranlagen über 20 m2 Fläche innerhalb und ausserhalb der Bauzonen baubewilligungspflichtig sind. Daraus, dass die Grafik (Ablaufdiagramm) auf Seite 15 diesbezüglich die Rechtslage für Freiflächenanlagen nicht eindeutig wiedergibt, können die Beschwerdeführer nichts Anderes ableiten, da diese unter Beachtung der Aussagen in der ganzen Richtlinie auszulegen ist (vgl. Ziff. 2.2, 3.6 und Anhang Ziff. 1.3; vgl. auch Ziff. 3.1 der Richtlinie Ausgabe Juni 2013).