Aus der Tatsache, dass im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z für solche Anlagen keine Regelungen enthalten sind, können die Beschwerdeführer entgegen ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Bereich gilt somit abschliessend eidgenössisches und kantonales Recht. Dasselbe gilt für die Richtlinien Solaranlagen des BUWD vom April 2014: Im Anhang Ziff. 1.3 (Seite 14, zweiter Merkpunkt) wird ausdrücklich und rechtskonform festgehalten, dass alle nicht auf Dächern geplanten Solaranlagen über 20 m2 Fläche innerhalb und ausserhalb der Bauzonen baubewilligungspflichtig sind.