Die geplante streitbetroffene Freilandanlage der Beschwerdeführer weist eine Fläche von 65,3 m2 (3.2 m x 20.41 m) auf und übersteigt damit die nach § 54 Abs. 2 lit. a PBV in der Regel baubewilligungsfreie Fläche von 20 m2 um mehr als das Dreifache. Es ist denn auch offensichtlich, dass solch grosse Freiflächenanlagen öffentliche Interessen (haushälterische Nutzung des Bodens, Eingliederung usw.) und oft auch private Interessen tangieren und damit baubewilligungspflichtig sind. Aus der Tatsache, dass im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z für solche Anlagen keine Regelungen enthalten sind, können die Beschwerdeführer entgegen ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.