sie sind jedoch der zuständigen Behörde 20 Tage vor der Erstellung zu melden (§ 54 Abs. 2 lit. b PBV). Da sich Art. 18a RPG ausschliesslich zu Solaranlagen auf Dächern äussert, sind folglich nur genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in der Bau- und Landwirtschaftszone nach Bundesrecht bewilligungsfrei. Diese unterstehen – nach kantonalem Recht erst ab einer Fläche von über 20 m2 – nur einer Meldepflicht (Art. 18a Abs. 1 Satz 2 RPG, Art. 32a Abs. 3 RPV, § 54 Abs. 2 lit. b PBV). Die geplante streitbetroffene Freilandanlage der Beschwerdeführer weist eine Fläche von 65,3 m2 (3.2 m x 20.41 m) auf und übersteigt damit die nach § 54 Abs. 2 lit.