Nach § 54 Abs. 2 lit. a PBV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2014 benötigen in der Regel Solaranlagen – ob am Gebäude oder direkt auf dem Boden aufgestellt – bis zu 20 m2 Fläche keine Baubewilligung (ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden). Solaranlagen über 20 m2 nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 18a RPG) bedürfen in der Regel keiner Bewilligung; sie sind jedoch der zuständigen Behörde 20 Tage vor der Erstellung zu melden (§ 54 Abs. 2 lit.