32a der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Art. 18a Abs. 2 RPG gibt den Kantonen zudem die Kompetenz, bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festzulegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können (lit. a) respektive in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorzusehen (lit. b, vgl. auch Art. 32a Abs. 2 RPV). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Luzern Gebrauch gemacht: Nach § 54 Abs. 2 lit.