Das Kantonsgericht wendet somit im Rahmen seiner Beurteilung die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen an. Der Auffassung der Beschwerdeführer, die streitbetroffene Freiflächen-Photovoltaikanlage sei nach aktuell geltendem Recht – insbesondere weil für Freiflächenanlagen über 20 m2 nichts geregelt sei – nicht baubewilligungspflichtig, kann jedoch nicht zugestimmt werden. 4.3. Art. 18a Abs. 1 RPG regelt ausschliesslich die Bewilligungspflicht – respektive Baubewilligungsfreiheit – von genügend angepassten Solaranlagen auf Dächern (vgl. auch Abs. 3 und 4). Was als auf einem Dach als genügend angepasste Solaranlagen zu verstehen ist, umschreibt Art. 32a der Raumplanungsverordnung (RPV;