s Planungs- und Baugesetz [PBG; SRL Nr. 735] und Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736]) und die Richtlinien über Solaranlagen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD), Ausgabe April 2014 (abrufbar unter: www.rawi.lu.ch/ausgewaehlte_themen/Richtlinien_Solaranlagen), sei für ihre Anlage gar keine Baubewilligung mehr notwendig. 4.2. Nach §§ 161a und 156 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 146 VRG sind in der Regel die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend. Das Kantonsgericht wendet somit im Rahmen seiner Beurteilung die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen an.