Weiter wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer, auch deshalb nicht, weil dieses in weiten Teilen zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfiel, beabsichtigte doch die Vorinstanz vor der Einholung desselben das Baugesuch wegen mangelnder Eingliederung ganz abzulehnen. Hingegen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (nicht publizierte E. 9.1). 4. 4.1. In der Replik bringen die Beschwerdeführer vor, gestützt auf die seit dem 1. Januar 2014 respektive 1. Mai 2014 geltende neue Rechtslage (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] sowie revidierte/s Planungs- und Baugesetz [PBG;