Dies gilt, da das Kantonsgericht über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Sachverhalts und der Rechtslage verfügt (§ 161a VRG) und sich die Beschwerdeführer, nachdem die Vorinstanz ihnen das Gutachten am 7. April 2014 zugestellt hatte, im Rahmen ihrer Replik dazu äussern konnten. Weiter wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer, auch deshalb nicht, weil dieses in weiten Teilen zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfiel, beabsichtigte doch die Vorinstanz vor der Einholung desselben das Baugesuch wegen mangelnder Eingliederung ganz abzulehnen.