Da es sich beim Gutachten (Fachbericht) des Vereins B nicht um ein Sachverständigengutachten nach §§ 93 ff. VRG handelt, kann der vorstehend festgestellte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.7). Dies gilt, da das Kantonsgericht über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Sachverhalts und der Rechtslage verfügt (§ 161a VRG) und sich die Beschwerdeführer, nachdem die Vorinstanz ihnen das Gutachten am 7. April 2014 zugestellt hatte, im Rahmen ihrer Replik dazu äussern konnten.