Da es sich aber, wie festgestellt, vorliegend nicht um ein Sachverständigengutachten handelt, sondern eher um einen Fachbericht, hat es mit diesem Hinweis hier sein Bewenden (BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.4 und 2.6). Kurz einzugehen ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, es handle sich um ein "Parteiengutachten" respektive um ein Gefälligkeitsgutachten für die Vorinstanz, da diese der Beratungsfirma ihre voreingenommene Haltung unmissverständlich mitgeteilt habe.