Immerhin müssen sich die Beschwerdeführer diesbezüglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ihr Vorbringen, es sei ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden und sie würden ihre Beteiligungsrechte gemäss §§ 93 ff. VRG wahrnehmen wollen, nicht umgehend nach Erhalt des Briefes vom 10. Februar 2014 vorgebracht haben. Da es sich aber, wie festgestellt, vorliegend nicht um ein Sachverständigengutachten handelt, sondern eher um einen Fachbericht, hat es mit diesem Hinweis hier sein Bewenden (BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.4 und 2.6).