Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten Beweischarakter zu, und die Vorinstanz hätte dieses den Beschwerdeführern vor ihrer Beurteilung des Baugesuchs zur Einsichtnahme und Stellungnahme übermitteln müssen. An der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ändert auch nichts, dass sie den Beschwerdeführern – als juristische Laien – die Erteilung eines Gutachterauftrags anzeigte, diese in der Folge jedoch kein Akteneinsichtsgesuch stellten. Immerhin müssen sich die Beschwerdeführer diesbezüglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ihr Vorbringen, es sei ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden und sie würden ihre Beteiligungsrechte gemäss §§ 93 ff.