Zudem mussten sich die Beschwerdeführer an den Kosten desselben beteiligen (vgl. dazu nachstehende E. 7.8) und es sind auch keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die gegen eine vorgängige Einsichtnahme der Beschwerdeführer gesprochen hätten (vgl. BGer-Urteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014 E. 4.4). Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten Beweischarakter zu, und die Vorinstanz hätte dieses den Beschwerdeführern vor ihrer Beurteilung des Baugesuchs zur Einsichtnahme und Stellungnahme übermitteln müssen.