Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten abgestützt und im Rahmen ihrer Interessenabwägung – entgegen ihrer früher geäusserten Meinung – die Eingliederung der Photovoltaikanlage unter gewissen Auflagen, die den Empfehlungen aus dem Gutachten folgen, als erfüllt betrachtet. Zudem mussten sich die Beschwerdeführer an den Kosten desselben beteiligen (vgl. dazu nachstehende E. 7.8) und es sind auch keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die gegen eine vorgängige Einsichtnahme der Beschwerdeführer gesprochen hätten (vgl. BGer-Urteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014 E. 4.4).