29 Abs. 2 BV bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten abgestützt und im Rahmen ihrer Interessenabwägung – entgegen ihrer früher geäusserten Meinung – die Eingliederung der Photovoltaikanlage unter gewissen Auflagen, die den Empfehlungen aus dem Gutachten folgen, als erfüllt betrachtet.