VRG nicht einhalten, und entsprechend hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die in §§ 93 f. und 103 Abs. 1 VRG erwähnten Beteiligungsrechte. Dies bedeutet nun aber nicht, dass sie deshalb keinen Anspruch auf Einsicht und Äusserung zum Gutachten vor der Entscheidfällung hatten. Das Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden.