Die Vorinstanz liess sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens, das ihr bei der Beurteilung der Eingliederung einer Baute in das Orts- und Landschaftsbild zusteht, von Fachexperten beraten. Sie durfte zudem vom Gutachten des Vereins B ohne Weiteres abweichen, was bei einem Sachverständigengutachten oft nur in zwingenden Fällen zulässig ist (vgl. insbesondere für medizinische Gutachten BGE 122 V 157 E. 1c). Entsprechend musste die Vorinstanz das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG nicht einhalten, und entsprechend hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die in §§ 93 f. und 103 Abs. 1 VRG erwähnten Beteiligungsrechte.