Eine solche Vielfalt lasse bei geschickter Anordnung auch zusätzliche technische Anlagen im Aussenraum zu. Eine positive Eingliederung von Solaranlagen in die Gartengestaltung sei aber, wenn überhaupt, nur mittels einer sorgfältigen Situierung möglich. Sie beurteilten in der Folge diese für das konkrete Projekt der Beschwerdeführer als gut gelungen: Die Anlage im Aussenbereich sei mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglicher, als wenn sie nachträglich aufgeständert auf dem Hausdach platziert würde. Als zweites beurteilten die Gutachter die Beurteilungskriterien der Vorinstanz, wobei sie diese unter Angabe genereller Anmerkungen als zweckmässig sowie angemessen erachteten.