Die Abgrenzung zwischen einem Sachverständigengutachten und einer gutachterlichen Meinungsäusserung ist im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des Inhalts der Meinungsäusserung der beigezogenen Experten vorzunehmen; eine generelle, schematische, formalen Gesichtspunkten folgende Abgrenzung ist nicht möglich (BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.3). 3.4. Die Experten des Vereins B äusserten sich vorab zur Frage der Eingliederung des Bauvorhabens. Sie wiesen auf die heterogene Struktur bezüglich Bauten und Umgebungsgestaltung des Wohngebiets Y hin. Eine solche Vielfalt lasse bei geschickter Anordnung auch zusätzliche technische Anlagen im Aussenraum zu.