Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhielten die Gutachter des Vereins B von der Vorinstanz zwei Aufträge: Einerseits sollten sie die von ihr erarbeiteten Kriterien für die ausnahmsweise Bewilligung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beurteilen und andererseits sich darüber äussern, ob sich die streitbetroffene Anlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in das Orts- und Landschaftsbild von Z eingliedert. Die Abgrenzung zwischen einem Sachverständigengutachten und einer gutachterlichen Meinungsäusserung ist im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des Inhalts der Meinungsäusserung der beigezogenen Experten vorzunehmen;