29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. ableiten, falls ihnen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Denn es soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 II 497 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014 E. 4.3). Keine internen Akten sind verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen;