Damit wird sichergestellt, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 227, auch zum Folgenden). Die Betroffenen haben dabei Anspruch darauf, über sämtliche für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden, insbesondere über alle neu ins Verfahren gekommenen Akten wie Einvernahmeprotokolle, Gutachten oder Vernehmlassungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 184 vom 17.9.2014 E. 3.3.1). Hingegen lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV