Der Betroffene hat insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die Einsicht in die massgeblichen Akten ist vorweg zu gewähren, damit die Partei vor der Entscheidfällung Stellung nehmen kann (BGE 132 II 485 E. 3.1). Damit wird sichergestellt, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 227, auch zum Folgenden).