Das Gutachten beschränke sich darauf, feststehende Tatsachen zu würdigen. Die Beschwerdeführer bestreiten dies und beanstanden sowohl das Verfahren zur Erstellung des Gutachtens als auch den Inhalt desselben. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.