Die Vorinstanz führt dazu aus, sie habe die Beschwerdeführer über die Einholung eines Gutachtens mit Schreiben vom 10. Februar 2014 informiert, ihnen dieses am 7. April 2014 nachgereicht und sich dabei dafür entschuldigt, dass es nicht bereits mit dem Entscheid zugestellt worden sei. Weiter macht sie geltend, es handle sich nicht um ein Gutachten im Sinn von §§ 93 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), da es dabei nicht um die Abklärung des Sachverhalts gegangen sei, sondern ihrer internen Meinungsbildung gedient habe. Das Gutachten beschränke sich darauf, feststehende Tatsachen zu würdigen.