Die Beschwerdeführer bezeichnen dieses als "Parteiengutachten", als ein auftraggerechtes, subjektives Gefälligkeitsgutachten, und rügen in diesem Zusammenhang auch ihre Belastung mit der Hälfte der Gutachtenskosten von Fr. 750.--. Weiter bringen sie vor, dass ihnen dieses Gutachten nicht vorgelegt wurde, und rügen in ihrer Replik diesbezüglich sinngemäss eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz führt dazu aus, sie habe die Beschwerdeführer über die Einholung eines Gutachtens mit Schreiben vom 10. Februar 2014 informiert, ihnen dieses am 7. April 2014 nachgereicht und sich dabei dafür entschuldigt, dass es nicht bereits mit dem Entscheid zugestellt worden sei.