| | Entscheid: | Die Beschwerdeführer ersuchten beim Gemeinderat Z um Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 65 m2. Diese wurde den Beschwerdeführern unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der Auflagen zur Baubewilligung auf ein Gutachten, das sie beim Verein B eingeholt hatte. Die Beschwerdeführer bezeichnen dieses als "Parteiengutachten", als ein auftraggerechtes, subjektives Gefälligkeitsgutachten, und rügen in diesem Zusammenhang auch ihre Belastung mit der Hälfte der Gutachtenskosten von Fr. 750.--.