{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:04", "Checksum": "76f506bc0eac170286bb9cf626a70d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Hälfte der Kosten des Gutachtens von Fr. 1'500.--, also Fr. 750.-- in Rechnung gestellt. Dabei hat sie korrekt berücksichtigt, dass sie den Experten zwei Fragestellungen unterbreitet hat: Einerseits wollte sie eine Begutachtung der Eingliederung der streitbetroffenen Anlage und andererseits eine Beurteilung der von ihr für die Entscheidung über künftige Baugesuche für Freiflächen-Solaranlagen erstellten Kriterien. Die hälftige Kostenbelastung ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Experten einen zu hohen Zeitaufwand und/oder einen zu hohen Stundenansatz (vgl. § 3 GebV) verrechnet haben, ist – nachdem diese auch einen Augenschein vor Ort durchgeführt haben – nicht anzunehmen und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. 7.9. Damit ist die Kostenauflage unter Ziff. 6 bezüglich der Spruchgebühr (Fr. 200.--), der Kanzleikosten/Bearbeitungsgebühr Gemeindeverwaltung (Fr. 442.--) und des Gutachtens B (Fr. 750.--) zu bestätigen. Die verrechneten Auslagen im Rahmen der Behandlung des Baugesuchs für das externe Ingenieurbüro C sind um Fr. 210.85 auf Fr. 1'134.-- (inkl. MwSt.) zu reduzieren. Die externen Kosten für die Baukontrolle (Fr. 216.--) sind zu streichen. Diese Korrekturen ergeben einen Totalbetrag an Baubewilligungsgebühren zu Lasten der Beschwerdeführer von Fr. 2'526.--. |"}