{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:04", "Checksum": "76f506bc0eac170286bb9cf626a70d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n ausreichen würde (vgl. dazu LGVE 1988 II Nr. 31 E. 2a). Eine solche erschliesst sich auch nicht aus dem BZR: Art. 42 Abs. 1 und 4 BZR bilden für diese Verrechnung keine genügende Rechtsgrundlage (vgl. demgegenüber beispielsweise Art. 59 Abs. 2 des BZR Emmen vom 4.6.1996, Stand April 2013; Art. 47 Abs. 2 BZR Hildisrieden vom 27.6.2011). Auch handelt es sich bei der Baukontrolle im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht um einen ausserordentlichen Aufwand (Art. 42 Abs. 1 letzter Satz). Art. 42 Abs. 4 BZR, welcher die Verrechnung von Drittkosten erlaubt, ist nicht ausreichend bestimmt, enthält er doch keine Angaben zum Gegenstand dieser Drittkosten. Dieser Absatz kommt folglich nur in Verbindung mit einer Norm, welche den Gegenstand der Abgabe enthält, zur Anwendung. Weiter enthält auch das Kapitel E. des BZR, welches den Titel \"Baubewilligung und Baukontrolle\" trägt, keine Bestimmung zur Belastung mit Kosten der Baukontrolle. § 203 Abs. 3 PBG, welcher den Gemeinden die Baukontrolle vorschreibt, bietet ebenfalls keine rechtliche Grundlage für eine Kostenbelastung (vgl. § 212 Abs. 1 und 4 PBG). Bereits in LGVE 1977 II Nr. 9 E. 10d (bestätigt beispielsweise im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 98 56 vom 24.9.1998 E. 11c) hat sich das damalige Verwaltungsgericht dazu geäussert, ob in der Spruchgebühr, die sich nach Promille der Baukosten berechnet, die Baukontrolle inbegriffen ist. Es hat festgehalten, dass die Gebühr auch eine Gegenleistung für diese behördliche Tätigkeit sei, wenn keine anderslautende kommunale Rechtsgrundlage existiere. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BZR erhebt der Gemeinderat ausdrücklich (nur) für die Erteilung der Baubewilligung eine Spruchgebühr. Das Gericht hat keine Veranlassung von dieser langjährigen, publizierten Rechtsprechung abzuweichen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt, wie problematisch reine Promillegebühren sein können (vgl. vorstehende E. 7.3.2). Mit einer Spruchgebühr von lediglich Fr. 200.-- werden die Aufwendungen der Vorinstanz nicht gedeckt. Trotzdem ist ohne entsprechende rechtliche Grundlage eine Verrechnung der Kosten für die Baukontrolle nicht zulässig, unabhängig davon, ob die Vorinstanz diese durch eine externe oder interne Stelle vornehmen lässt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 48 vom 12.7.2010 E. 5c/aa). Weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip können eine gesetzliche Grundlage ersetzen. Anders zu entscheiden würde das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), welches nach einer rechtlichen Grundlage einer Abgabe verlangt, seines Sinns entleeren. 7.8. 7.8.1. Weiter monieren die Beschwerdeführer ihre Belastung mit 50 % der Kosten des Gutachtens des Vereins B. Lediglich dadurch, dass sie von der Vorinstanz über die Einholung eines solchen Gutachtens orientiert worden seien, hätten sie nicht ihr Einverständnis zur Kostenfolge gegeben. 7.8.2. Gemäss Art. 41 Abs. 2 BZR ist der Gemeinderat berechtigt, u.a. wichtige Baufragen auf Kosten der Gesuchsteller durch neutrale Fachleute begutachten zu lassen. In der vorstehenden E. 3.4 wurde erwogen, dass es sich beim streitbetroffenen Gutachten nicht um ein Sachverständigengutachten nach § 93 ff. VRG handelt, sondern – bezüglich des Bauvorhabens der Beschwerdeführer – lediglich um eine gutachterliche Meinungsäusserung zur Frage der Eingliederung der Solaranlage. Entsprechend sind an dieses nicht die gleich hohen Anforderungen bezüglich Verfahren, Inhalt usw. zu stellen. Bei der Frage der Eingliederung einer Freiflächen-Solaranlage in einem Wohngebiet handelt es sich nicht um eine alltägliche Fragestellung, wie auch die vorstehenden materiellen Erwägungen zeigen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, gibt es kaum Rechtsprechung zu solchen Anlagen und kantonale Richtlinien oder eine kantonale Praxis dazu fehlten zum Zeitpunkt der Bewilligung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz von Fachexperten zu dieser Frage beraten liess. Der mehrfach erhobene Vorwurf, es handle sich um ein \"Parteiengutachten\" lässt sich im Übrigen nicht bestätigen. Die Experten haben sich sachlich und im Übrigen positiv zum Projekt der Beschwerdeführer geäussert und nur wenige Anpassungen vorgeschlagen. Der Beizug der Experten war denn auch im Interesse der Beschwerdeführer, nach-dem die Vorinstanz noch im Herbst 2013 beschlossen hatte, aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes in den Bauzonen generell keine Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu bewilligen. Die Vorinstanz hat in der Folge erkannt, dass eine generelle Ablehnung solcher Projekte ohne Prüfung der konkreten Situation nicht zulässig ist, und liess sich entsprechend fachkundig beraten. Dass es sich im Sinn von Art. 41 Abs. 2 BZR um eine \"wichtige Baufrage\" handelt, ist nach dem Ausgeführten erstellt. Damit besteht mit dieser kommunalen Regelung eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Weiterverrechnung der im Zusammenhang mit dem Bauprojekt entstandenen Gutachterkosten. 7.8.3. Die"}