{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n BZR zusätzlich zu verrechnen sind (vgl. dazu § 4 Ziff. 4, 5 und 7 GebV), werden in der Baubewilligung als Bearbeitungsgebühr Gemeindeverwaltung bezeichnet und belaufen sich auf Fr. 442.--. Sie werden in der Gebührenspezifikation vom 7. März 2014 ausgewiesen und von den Beschwerdeführern vollumfänglich akzeptiert. Ebenfalls anerkennen sie die Belastung der Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 200.-- und den Betrag von Fr. 241.25 aus der Rechnung des C für die Kontrolle des Baugespanns und der Grenzabstände, somit Total Fr. 883.25. Die übrigen Aufwendungen von Fr. 1'042.50 gemäss Journal des C seien nicht durch sie, sondern durch das zögerliche und unsichere Verhalten der Vorinstanz verursacht worden und seien wohl eher Ausbildungskosten als mit dem Baugesuch verknüpfte Abklärungskosten. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Kosten für die Ausfertigung der Baubewilligung durch ein externes Ingenieurbüro seien durch die Spruchgebühr und Bearbeitungsgebühr gedeckt. Die Vorinstanz begründet die Beauftragung des C damit, dass die Bearbeitung eines Baugesuchs für eine Photovoltaikanlage spezifisches Fachwissen für die Behandlung technisch komplexer Fragestellungen voraussetze. Weiter verweist sie darauf, dass es in Z keine vergleichbaren Freiflächen-Solaranlagen gebe und die damit verbundene Fragestellung folglich neu sei. Der ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'283.75 (exkl. Rabatt und MwSt.) stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum gesetzlichen Rahmen und sei der Bedeutung des Geschäfts angemessen. 7.6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit dessen Abs. 4 BZR ausreichende Rechtsgrundlagen für die Weiterverrechnung dieser Aufwendungen. Bei ausserordentlichem Aufwand (z.B. für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen) kann sich die festgelegte Spruchgebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand erhöhen (Art. 42 Abs. 1 BZR am Ende). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser ausserordentliche Aufwand von der Behörde selber oder von einer externen Fachbehörde geleistet wird, solange sich der verrechnete Stundenansatz an den Rahmen von § 3 GebV hält. Entsprechend dürfen diese Kosten auch den Gesuchstellern in Rechnung gestellt werden (Art. 41 Abs. 4 BZR). Der Stundenansatz des C beträgt gemäss Detailjournal Fr. 120.-- und liegt somit unter dem zulässigen Ansatz von Fr. 175.--. Aus den vorstehenden materiellen Erwägungen ergibt sich, dass sich beim Bauvorhaben tatsächlich ausserordentliche Fragen stellten: Grössere (> 20 m2) Freiflächen-Solaranlagen werden wegen den entgegenstehenden Interessen (haushälterischer Umgang mit dem Boden, Ortsbild- und Landschaftsschutz usw.) und der Tatsache, dass im Kanton Luzern genügend gut bis sehr gut geeignete Dachflächen für Solaranlagen vorhanden sind (so auch in der Gemeinde Z, vgl. Solarpotentialkataster der Dienststelle Raum und Wirtschaft unter http://www.geo.lu.ch/map/solarpotential/), nur ausnahmsweise bewilligt. Die Vorinstanz musste bei der Beurteilung denn auch insbesondere darauf achten, dass sie nicht leichtfertig ein Präjudiz schafft. Die erteilte Bewilligung ist dabei vergleichbar mit einer Ausnahmebewilligung. Entsprechend sind die aufgelisteten Aufwendungen des C zwischen dem 20. Juni bis 18. September 2013 (6,25 Stunden) nicht zu beanstanden. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung von Honorarkosten für beigezogene Fachleute nur zurückhaltend erfolgen darf und sich auf Verrichtungen beschränken muss, für die der Beizug einer Fachperson unabdingbar ist (LGVE 2000 II Nr. 8 E. 4e). Für den Entwurf der Baubewilligung ist ein solcher Beizug nicht notwendig; zudem gilt die Entscheidredaktion ohnehin als in der Grundgebühr inbegriffen (vgl. vorstehende E. 7.4 sowie LGVE 2000 II Nr. 8 E. 4e und Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 14 vom 25.9.2012 E. 4d). Gemäss Detailjournal verrechnete das Ingenieurbüro C am 5.11.2013, 25.2.2014 und 1.3.2014 insgesamt 3,5 Stunden für Beratung und Entwurf Baubewilligung (inkl. Versand), Total Fr. 402.50 (3 Std. à Fr. 120.--, 0,5 Std. à Fr. 85.--). Es rechtfertigt sich daher, diesen Aufwand nur zur Hälfte, d.h. für die Beratung Baugesuch, den Gesuchstellern zu verrechnen. Entsprechend reduziert sich der den Beschwerdeführern verrechenbare Betrag ohne Mehrwertsteuer der externen Experten von Fr. 1'283.75 um Fr. 201.25 auf Fr. 1'082.50. Offenbar erhielt die Vorinstanz einen Rabatt von 3 %, der hier ebenfalls abzuziehen ist (Fr. 32.50). Mit 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'050.-- ergibt sich somit eine zulässige Belastung der Beschwerdeführer mit Fr. 1'134.--. Damit reduziert sich der von der Vorinstanz unter Ziff. 6, 4. Lemma, in Rechnung gestellte Betrag für das externe Ingenieurbüro von Fr. 1'344.85 um Fr. 210.85. 7.7. Weiter verrechnet die Vorinstanz Fr. 216.-- für die externe Baukontrolle, welche offenbar ebenfalls von C durchgeführt wird. Die Vorinstanz nennt dafür keine kommunale rechtliche Grundlage, insbesondere auch keine auf Verordnungsstufe (z.B. eine Gebührenordnung), die für Kausalabgaben"}