{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Gebührengesetzes [GebG; SRL Nr. 680] sowie § 193 Abs. 2 VRG). Sie erlassen dafür eine Gebührenordnung (§ 212 Abs. 4 PBG). Bei diesen (Verwaltungs-)Gebühren handelt es sich um Kausalabgaben, welche die vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung abgelten sollen (§ 3 GebG; BGer-Urteil 2C_517/2007 vom 15.8.2008 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 2625 ff.). Kostenträger ist grundsätzlich der Private, der die Aufwendungen durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung verursacht hat (vgl. § 212 Abs. 3 PBG; auch § 198 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 16 GebG; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 57 N 18 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 57 vom 30.5.2012 E. 2a). In der Regel haben die Gemeinden die entsprechenden Tarife in ihren Bau- und Zonenreglementen (BZR) erlassen, so auch die Gemeinde Z insbesondere in Art. 42 ihres BZR: Danach erhebt der Gemeinderat von den Gesuchstellern für die Erteilung der Baubewilligung eine Gebühr von 1.5 ‰ von den ersten Fr. 2 Mio. der vorgesehenen Baukosten und 0.5 ‰ von dem Fr. 2 Mio. übersteigenden Betrag, mindestens aber Fr. 200.--, bzw. Fr. 100.-- für Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren. Bei ausserordentlichem Aufwand erhöht sich die Gebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand (Abs. 1). Kanzleikosten und Drittkosten werden Gesuchstellern zusammen mit den Spruchgebühren in Rechnung gestellt (Abs. 4). Nach Art. 41 Abs. 2 BZR ist der Gemeinderat zudem berechtigt, u.a. wichtige Baufragen auf Kosten der Gesuchsteller durch neutrale Fachleute begutachten zu lassen. 7.3. 7.3.1. Der Erlass und die Auslegung der Gebührenregelung fällt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, weshalb das Kantonsgericht im vorliegenden Fall lediglich überprüfen kann, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (§ 144 Abs. 2 VRG). Der Kanton steckt mit § 3 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) einen Rahmen ab. 7.3.2. Hinsichtlich der Höhe der Kosten sind die Behörden an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Totalertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Als problematisch erweisen sich diesbezüglich \"Prozent- oder Promillegebühren\", wie sie auch im BZR vorgesehen sind und hier zur Anwendung kommen, da die entsprechenden Abgaben unabhängig vom Aufwand, der mit der staatlichen Leistung verbunden ist, geschuldet werden. Erhöht wird damit die Gefahr einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, vor allem bei sehr niedrigen oder sehr hohen Baukosten. Die Baukosten allein sagen wenig aus über den Aufwand, der den Behörden im Zug des Bewilligungsverfahrens erwächst. Die Praxis zeigt denn auch, dass kleinere Bauvorhaben mehr Aufwand verursachen können als grössere (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 04 312 vom 5.8.2005 E. 3). Dies wird bei der Beurteilung, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat zu berücksichtigen sein. 7.4. Die Regelungen im BZR stehen mit § 4 GebV in Einklang: Gemäss dessen Ziff. 1 werden für den Erlass eines Entscheids Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 15'000.-- erhoben, wenn grosse wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen bis Fr. 25'000.--. Für die Ausfertigung (inkl. Zustellung) von Schriftstücken wie Entscheide, Beschlüsse usw. dürfen pro Seite Fr. 23.--, für Kopien Fr. -.50/Stück respektive Farbkopien Fr. -.70/Stück verrechnet werden. Bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand (z.B. für ausserordentlichen Aufwand) kommt grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 60.-- bis Fr. 175.-- zur Anwendung (§ 3 GebV). Der Zeitaufwand für die Teilnahme an einer Sitzung, einem Augenschein, an Einvernahmen, die Inventarisation oder eine Dienstreise und dergleichen darf jedoch nur separat verrechnet werden, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird (§ 4 Ziff. 8 GebV). Die Gebühr für die Erteilung der Baubewilligung ist als Entgelt für die gesamte Tätigkeit des Gemeinderats im Zusammenhang mit der Prüfung und Beurteilung eines Baugesuchs zu betrachten. Die Kosten entstehen durch die konkreten Aufwendungen (inkl. Vorbereitungshandlungen z.B. des Gemeindeschreibers für die Entscheidfindung, ausserordentliche Umstände vorbehalten), so insbesondere durch die erfolgte öffentliche Auflage, die Beratung und Beurteilung des Projekts, die Durchführung einer allfälligen Einspracheverhandlung, die Ausarbeitung der Verfügung sowie mit diesen Aufgaben zusammenhängende administrative Aufwendungen (so schon LGVE 1977 II Nr. 9 E. 10d; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 2012 80 vom 8.11.2012 E. 4a; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 348). 7.5. Die Kanzleikosten, die nach Art. 42 Abs. 4"}